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Dentaprimo › 07 — Google-Bewertungen

Negative Google-Bewertung: was sich löschen lässt — und was nicht

6.850Suchen im Monat in Deutschland zu den drei Begriffen rund um das Löschen von Google-Bewertungen Eigener Keyword-Datensatz (Ahrefs), Juli 2026

„Google Bewertungen löschen" wird in Deutschland 6.850-mal im Monat gesucht — von Restaurants, Händlern, Werkstätten und ab und zu von einer Zahnarztpraxis. Diese Seite ist für die Praxis geschrieben, denn für sie gelten zwei Besonderheiten: Die Bewertung trifft ein Vertrauensverhältnis, nicht ein Produkt. Und die naheliegendste Reaktion — öffentlich richtigstellen — ist ausgerechnet die, die einer Praxis am schnellsten schadet.

Was Google entfernt — und was stehen bleibt

Google löscht Rezensionen nur, wenn sie gegen die eigenen Richtlinien verstoßen: erfundene oder gekaufte Bewertungen, Spam, Bewertungen am falschen Profil, Beleidigungen und persönliche Angriffe, Interessenkonflikte — etwa Bewertungen von Wettbewerbern oder ehemaligen Beschäftigten (Quelle: Google-Hilfe „Unangemessene Rezensionen melden", abgerufen 04.08.2026). Was Google nicht löscht: eine zulässige Meinung. „Lange gewartet, unfreundlich empfangen" bleibt stehen, auch wenn Sie den Vormittag anders erinnern. Auch ein einzelner Stern ohne Text bleibt in der Regel stehen, solange kein Richtlinienverstoß erkennbar ist. Wer Ihnen eine sichere Löschung verkauft, verspricht etwas, das nicht in seiner Hand liegt — die Entscheidung trifft Google, notfalls ein Gericht.

Der Meldeweg

Gemeldet wird direkt an der Rezension über das Dreipunkt-Menü oder gesammelt über das Bewertungsmanagement-Tool des Unternehmensprofils; dort lässt sich auch der Stand der Meldung verfolgen, und gegen eine Ablehnung ist einmalig Einspruch möglich. Rechnen Sie in Tagen, nicht in Stunden — und eine Zusage, dass entfernt wird, gibt es nicht. Melden Sie deshalb nur mit Begründung: Welcher Richtlinienpunkt ist verletzt, woran macht sich das fest — beschreibt die Bewertung etwa eine Behandlung, die es in Ihrer Praxis gar nicht gibt, oder stammt sie erkennbar von einer ehemals beschäftigten Person statt von einem Patienten? Eine Meldung „gefällt mir nicht" prüft Google zwar, sie ändert aber nichts.

Wenn hinter der Bewertung kein Patientenkontakt steht

Der häufigste echte Löschgrund bei Praxen ist zugleich der am schwersten erkennbare: Die Person war nie in Behandlung. Der Bundesgerichtshof hat für ein Hotelbewertungsportal entschieden, dass schon die Rüge des Bewerteten, es habe keinen Gästekontakt gegeben, die Prüfpflicht des Portals auslöst — ohne dass der Bewertete das näher begründen muss (Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20). Für Ihre Praxis heißt das praktisch: Wenn Sie nach sorgfältiger Prüfung — Terminkalender, Karteien, Anzeigename — keinen Anhaltspunkt für einen Patientenkontakt finden, melden Sie die Bewertung mit genau dieser Begründung. Bleibt der Nachweis des Bewerters aus, muss die Bewertung entfernt werden. Zwei Vorsichten gehören dazu: Der Anzeigename muss nicht der Patientenname sein — sicher sein können Sie selten. Und ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, ist eine Rechtsfrage; diese Seite ist keine Rechtsberatung.

Die Falle beim Antworten: Ihre Schweigepflicht

Für jedes andere Unternehmen ist die öffentliche Antwort das Mittel der Wahl. Für eine Praxis hat sie eine Grenze, die im Ärger leicht übersehen wird: Schon der Satz „Sie waren bei uns in Behandlung" bestätigt öffentlich eine geschützte Information. Erst recht jede Richtigstellung mit Behandlungsdetails macht aus einer ärgerlichen Bewertung einen echten Verstoß — begangen von der Praxis, nicht vom Bewerter. Antworten Sie deshalb so, dass die Antwort auch dann stimmt, wenn der Verfasser nie Patient war: sachlich, allgemein, ohne Bestätigung eines Behandlungsverhältnisses, mit dem Angebot des direkten Gesprächs. Das liest übrigens nicht nur der Verfasser — das liest jeder, der Ihre Praxis gerade aussucht.

Und danach: den Schnitt verschieben

Die meisten negativen Bewertungen sind keine Löschfälle. Dann hilft nur, was langsamer wirkt, aber sicher: zufriedene Patientinnen und Patienten um eine Bewertung bitten — im zulässigen Rahmen, ohne Gegenleistung — und die vorhandenen Bewertungen sichtbar beantworten. Eine einzelne Ein-Stern-Bewertung wiegt umso weniger, je mehr gepflegte daneben stehen. Wie das Unternehmensprofil insgesamt aufgeräumt wird, steht auf unserer Seite zum Google-Unternehmensprofil Ihrer Praxis.

Bewertungslage mitprüfen lassen

Häufige Fragen

Kann ich eine negative Google-Bewertung löschen lassen?

Nur, wenn sie gegen Googles Richtlinien oder gegen geltendes Recht verstößt — etwa erfunden, beleidigend oder von einer Person ohne Patientenkontakt verfasst. Eine zulässige negative Meinung entfernt Google nicht, und eine Löschung kann Ihnen niemand verbindlich zusagen.

Wie lange dauert die Prüfung einer gemeldeten Bewertung?

Erfahrungsgemäß Tage, in strittigen Fällen länger; eine verbindliche Frist nennt Google nicht. Den Stand einer Meldung sehen Sie im Bewertungsmanagement-Tool Ihres Unternehmensprofils.

Darf meine Praxis öffentlich auf eine Bewertung antworten?

Ja — aber die Schweigepflicht gilt auch dort. Bestätigen Sie kein Behandlungsverhältnis und nennen Sie keine Details, auch nicht zur Richtigstellung. Formulieren Sie so, dass die Antwort auch stimmt, wenn der Verfasser nie Patient war.

Was tun, wenn die Person nie Patientin oder Patient bei uns war?

Melden Sie die Bewertung mit dieser Begründung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Portal dann prüfen und beim Verfasser nachfragen; bleibt der Nachweis aus, ist die Bewertung zu entfernen. Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, klärt eine Rechtsberatung — die diese Seite nicht ersetzt.

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